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   BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12   

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https://dejure.org/2012,20217
BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12 (https://dejure.org/2012,20217)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2012 - 2 StR 74/12 (https://dejure.org/2012,20217)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 2 StR 74/12 (https://dejure.org/2012,20217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB, § 30 Abs. 2, Var. 3 StGB, § 152b Abs. 2 StGB
    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe); Verabredung zu einem Verbrechen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 2 Alt 3 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 152b Abs 2 StGB, § 263a Abs 2 StGB
    Fälschung von Zahlungskarten und Computerbetrug durch eine international tätige Bande: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug; strafbare Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten

  • Wolters Kluwer

    Täterschaft oder Beihilfe hinsichtlich eines gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Computerbetrugs ohne Kenntnis der Abläufe durch Mitwirkung der Förderung des fremden Handels

  • rewis.io

    Fälschung von Zahlungskarten und Computerbetrug durch eine international tätige Bande: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug; strafbare Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täterschaft oder Beihilfe hinsichtlich eines gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Computerbetrugs ohne Kenntnis der Abläufe durch Mitwirkung der Förderung des fremden Handels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 626
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10

    Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ 2011, 517; NJW 2011, 2375).

    Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ-RR 2011, 367, 368).

  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 165/08

    Verurteilung wegen geplanter Spielmanipulation in der Regionalliga Süd ist

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zugleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu werten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 27.01.1982 - 3 StR 437/81

    geplanter Gefängnisausbruch - Keine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB bei Zusage

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zugleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu werten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 338/10

    Strafbarkeit des Skimming; bandenmäßige und gewerbsmäßige Fälschung von

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ 2011, 517; NJW 2011, 2375).
  • BGH, 02.05.2012 - 2 StR 123/12

    Gewerbsmäßige und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion;

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Seine Mitwirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR 123/12).
  • BGH, 11.08.2011 - 2 StR 91/11

    Versuch der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - 2 StR 74/12
    Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ-RR 2011, 367, 368).
  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 246/16

    Mittäterschaft (Täterschaft bei Handlungen allein im Vorbereitungsstadium);

    Der Angeklagte war - anders als in Entscheidungen, die von Mittäterschaft ausgegangen sind (vgl. BGH, NJW 2011, 2375; NStZ 2012, 626) - nicht in die Banden- und Organisationsstruktur eingebunden.

    Schließlich lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich sein Interesse an der Tat (mit Blick auf eine Beteiligung hieran) auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil richtete; das Landgericht lässt offen, in welcher Weise der Angeklagte finanziell von der Tatbegehung profitiert hat (vgl. Senat, NStZ 2012, 626; ZWH 2012, 360).

  • BGH, 27.08.2013 - 2 StR 156/13

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Mittäterschaft: wertende

    Das Landgericht lässt unberücksichtigt, dass der Angeklagte von den eigentlichen Tätern lediglich für einzelne Taten angeworben wurde, keinen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Banken besaß, die ihm von den Hintermännern vorgegeben wurden (abweichend im Sachverhalt insoweit Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 2 StR 74/12, NStZ 2012, 626), bei der Tatausführung zunächst von einem Mittäter begleitet wurde, der ihn anwies und ihm - wie später auch - die zur Anbringung erforderlichen Gegenstände übergab und schließlich angesichts seiner pauschalen, geringfügigen Honorierung für die im Vorfeld der eigentlichen Taten erbrachten Leistungen ohne Beteiligung an den durch den späteren Einsatz der gefälschten Karten erzielten Erlöse kein wirkliches Interesse an den eigentlichen, erst später begangenen Taten hatte.
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